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Sind Gartenarbeiten und Gartenpflege umlegbare Betriebskosten bzw. Nebenkosten?

Gartenpflege – Gartenarbeiten sind umlagefähige Betriebskosten bzw. Nebenkosten

3. Mai 2022/0 Kommentare/in Betriebskosten/von Heiko Joos

Rasen mähen, Hecken schneiden, Unkraut jäten und Laub aufsammeln – die Liste der Gartenarbeiten lässt sich endlos fortsetzen. Keine Frage: Ein Garten schafft eine angenehme Atmosphäre und jede Wohnanlage gewinnt gewinnt durch einen schön angelegten Garten an Attraktivität. Allerdings nur dann, wenn dieser auch regelmäßig gepflegt wird, sonst ist es mit der Schönheit schnell dahin. Und das kann durchaus teuer sein.

Generell gilt: Kosten für die Pflege und den Unterhalt eines Gartens sind gemäß §2 Nr. 10 Betriebskostenverordnung (BetrKV) umlagefähige Betriebskosten. Die Aufwendungen hierfür können daher vollumfänglich auf die Mieter umgelegt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Umlage wirksam im Mietvertrag vereinbart wurde.

Dabei ist die Liste dessen, was unter “Gartenpflege” zu verstehen ist, relativ lang. Neben dem laufenden Unterhalt wie Rasen mähen, Büsche schneide und Unkraut jäten gehören auch unregelmäßiger anfallende Aufwendungen dazu. Das kann z.B. der Austausch abgestorbener Pflanzen oder Gehölze sein. Auch eine Bodenverbesserung kann dazugehören.

Ebenfalls unter dem Begriff “Gartenpflege” wird die Wartung und der Unterhalt eines Kinderspielplatzes (z.B. Streichen der Spielgeräte, Austausch Spielsand, etc.) verstanden. Und auch die Pflege von nichtöffentlichen Wegen, Zufahrten und Plätzen gehört zu dieser Kategorie von Betriebskosten.

Generell ist es für die Umlagefähigkeit der Kosten unerheblich, ob die Bewohner die Einrichtung nutzen können oder wollen – sie müssen sich trotzdem an den Kosten beteiligen. So haben sich z.B. auch kinderlose Bewohner an den Kosten für den Spielplatz zu beteiligen.

Anders verhält es sich jedoch, wenn der Garten oder Teile davon ausschließlich bestimmten Bewohnern zur Nutzung überlassen oder sogar an diese mitvermietet sind. Dies kann z.B. in einer Wohnanlage der Fall sein, bei der bestimmte Gartenteile den Bewohnern im Erdgeschoss exklusiv zur Nutzung überlassen sind. In einem solchen Fall sind die Kosten entsprechend der tatsächlichen Nutzungsverhältnisse abzugrenzen und zu verteilen.

Wichtig ist auch eine Abgrenzung gegenüber Kosten für die erstmalige Anlage eines Gartens, Spielplatzes oder Weges. Dabei handelt es sich nicht um umlegbare Betriebskosten bzw. Nebenkosten. Auch bei den Kosten einer großangelegte Umgestaltung des Gartens, bei der z.B. neue Stützmauern und Entwässerungen errichtet werden, dürfte es sich nicht mehr um umlagefähige Betriebskosten bzw. Nebenkosten handeln. Allerdings kann die Abgrenzung mitunter schwierig sein und es ist empfehlenswert, sich im Zweifel entsprechend beraten zu lassen.

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